Die Maklerprovision

Die Maklerprovision: Vergütung für professionelle Vermittlungsarbeit

Die Maklerprovision

Gute Arbeit will entsprechend entlohnt sein. Wer auf der Suche nach einer neuen Immobilie ist oder selbst ein Objekt vermieten oder verkaufen möchte, sollte in jedem Fall die Hilfe eines Immobilienmaklers in Anspruch nehmen. Denn ein Makler kennt den regionalen Immobilienmarkt und sorgt für eine professionelle und reibungslose Abwicklung des Immobiliengeschäfts. Und die umfangreichen Dienstleistungen und die oftmals sehr aufwändige Arbeit des Maklers sollten dann verständlicherweise auch angemessen vergütet werden. Die Vergütung erfolgt über die sogenannte Maklerprovision (Courtage, Maklercourtage).

Die Maklerprovision (Maklercourtage):
Entgelt für den Immobilienmakler für seine Dienstleistungen in der Immobilienvermittlung

Maklerprovision für Mietimmobilien

Maklerprovision für Mietimmobilien

Wird ein Makler zur Vermittlung einer Mietimmobilie hinzugezogen, gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Derjenige, der den Immobilienmakler „bestellt“, also beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Das heißt: Beauftragt der Mieter den Makler, übernimmt der Mieter die Maklerprovision bei erfolgreicher Vermittlung. Wird dagegen der Makler vom Vermieter beauftragt, so wird der Makler dementsprechend vom Vermieter bezahlt. Eine grundsätzliche Unterscheidung besteht in der Höhe der Provision: Ist der Mieter der Auftraggeber, darf die Provision laut § 3 Satz 2 WoVermRG zwei Netto-Monatskaltmieten nicht überschreiten. Ist jedoch der Vermieter der Auftraggeber, ist die Höhe der Provision zwischen Makler und Vermieter frei verhandelbar.

Maklerprovision für Mietimmobilien:
Es gilt das Bestellerprinzip: Derjenige (Mieter oder Vermieter), der den Makler für die Immobiliensuche/ -vermittlung beauftragt hat, zahlt dem Makler am Ende auch die Provision.

Maklerprovision für Kaufimmobilien

Maklerprovision für Kaufimmobilien

Geht es um den Kauf oder Verkauf einer Immobilie, ist die Höhe der Provision nicht gesetzlich geregelt. In der Regel wird die Provisionshöhe nach einem prozentualen Anteil des tatsächlichen Verkaufspreises berechnet. Dieser Prozentsatz variiert je nach Bundesland zwischen knapp 5 und 7 % (inklusive Mehrwertsteuer). Ebenso bestehen regionale Unterschiede in Hinblick darauf, wer die Provision letztlich übernehmen muss: In einigen Bundesländern ist es üblich, dass nur der Käufer die komplette Provision übernimmt. In den meisten Bundesländern teilen sich jedoch üblicherweise Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen die fällige Provision. In Bayern beispielsweise beträgt die Maklerprovision insgesamt 7,14 % des Verkaufspreises und wird zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Demensprechend entfallen auf jede Partei 3,57 %.

Maklerprovision für Kaufimmobilien:
Die Höhe der Provision ist nicht gesetzlich geregelt. Die Provisionshöhe und Art der Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer ist abhängig vom Bundesland.

Wann entfällt die Maklerprovision?

Wann fällt keine Maklerprovision an?

Nicht immer, wenn ein Makler damit beauftragt wird eine Immobilie zu vermitteln oder zu finden, muss auch eine Maklerprovision bezahlt werden. Ein Makler darf zum Beispiel keine Provision verlangen, wenn kein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wird, selbst wenn er Zeit und Arbeit in die Vermittlung investiert hat.

Auch wenn es sich bei der vermittelten Wohnung um eine Sozialwohnung handelt oder für ein Mietobjekt ein schon bestehendes Mietverhältnis nur verlängert wird, darf der beauftragte Makler keine Courtage berechnen. Ist der Makler gleichzeitig der Eigentümer, Vermieter oder Verwalter des Objektes oder ist der Makler mit dem Eigentümer oder Verwalter rechtlich oder wirtschaftlich verbunden (zum Beispiel durch eine Ehe), darf ebenfalls keine Provision erhoben werden.

Maklerprovision nicht fällig, wenn:

  • kein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
  • es um eine Sozialwohnung geht.
  • ein bestehendes Mietverhältnis verlängert wird.
  • der Makler Eigentümer/ Vermieter/ Verwalter der Immobilie ist.

Wie wichtig ist ein Maklervertrag für die Maklerprovision?

Maklerprovision und Maklervertrag

Ein schriftlicher Vertrag zwischen Makler und Auftraggeber ist nicht unbedingt notwendig, um eine bindende Vereinbarung einzugehen. Das heißt, sobald mündlich abgesprochen wurde, dass der Makler mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt wird, besteht auch ein Maklervertrag. Kommt es also durch die erfolgreiche Arbeit des Maklers zum Kauf- oder Mietvertrag, darf er auch ohne schriftliche Übereinkunft eine Provision verlangen.

Damit es nicht zu Missverständnissen z.B. über die Höhe der Provision, die Laufzeit des Maklervertrages oder die konkreten Tätigkeiten des Maklers kommt, ist es allerdings ein schriftlicher Maklervertrag generell dringend ratsam. Ein sogenannter Alleinauftrag ist sowohl für den Makler als auch für den Auftraggeber die sicherste Variante. Hier wird unter anderem festgehalten, dass nur der eine beauftragte Makler und keine weitere Partei mit der Vermittlung des Objekts betraut werden.

Der Makler kann also mehr an Arbeit in den Verkauf investieren, wenn seine Arbeit am Ende auch zuverlässig und entsprechend entlohnt wird und letztlich nicht doch vielleicht ein anderer Makler die Provision erhält. Er wird sich also dementsprechend engagiert für eine erfolgreiche Vermittlung einsetzen – was wiederum auch dem Auftraggeber zugutekommt.

Und: mit einem vertraglich allleinbeauftragten Makler hat der Verkäufer einer Immobilie auch immer nur einen Ansprechpartner. Das heißt, auch im Falle von Problemen oder falscher Beratung kann sich der Verkäufer ganz klar auf den Makler berufen und ist mit dem schriftlichen Vertrag als Nachweis abgesichert. Außerdem besteht für den Verkäufer bei einem Alleinauftrag nicht das Risiko, dass er von mehreren Maklern die Provision in Rechnung gestellt bekommt, weil jeder mit ins Boot geholte Makler nach erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie den Erfolg für sich beanspruchen könnte.

Maklerprovision und Maklervertrag:

  • Maklervertrag zur Ausbezahlung der Maklerprovision nicht erforderlich.
  • Alleinauftrag dient dem Makler als Sicherheit zur Provisionsauszahlung.
  • Maklerauftrag dient dem Verkäufer zur Absicherung gegen Schäden.
  • Maklerauftrag sichert den Verkäufer gegen mehrfache Provisionsforderungen ab.

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